Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 40 Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Stand: 03.08.2023
Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 40 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 23.03.2010 – 13 B 247/10Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung einer Stationspreisliste Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Köln, 26.02.2010 – 18 L 51/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 40 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.